Das geht nicht nach Vermutungen, sondern ausschließlich nach Aktenlage mit gerichtsfesten medizinischen Beweisen. Um beim einem einfachen praktischen Beispiel zu bleiben, die Leistungsabtielung hat den Verdacht der seit zwei Jahren frisch versicherte Kunde, welcher jetzt einen vierwöchigen stationären Alkoholentzug in Höhe von insgesamt 45.000€ bezahlt bekommen hat, könnte doch schon vor Antragstellung alkoholabhängig gewesen sein und man müsse das prüfen. Im Antrag hatte der die Frage 2b mit klarem nein beantwortet. Der ebenfalls angefragte Hausarzt hat nach Entbindung von der Schweigepflicht keinerlei Hinweise auf ein Alkoholproblem des Kunden zur fraglichen Zeit angeben können. Weitere ärztliche Konsultationen gab es nach Auskunft des Vorversicherers ebenfalls nicht. Die während des Entzugs durchgeführte Leberuntersuchung zeigt keine chronische Langzeitschädigung. Die deutsche Krankenversicherung geht hier leer aus. Die thailändische Versicherung, wie auch die meisten englischen sowieso, denn Behandlungen von Alkoholkrankheiten stehen da überwiegend nicht im Leistungsgkatalog.
Zur Wahrheit gehört auch, der Versicherte war bis zur Antragstellung kein Alkoholiker. Das gab es schon den guten Chianti beim Italiener am Freitag und bei Feierlichkeiten wurde auch ein Glas mehr getrunken, aber das hatte er in der gestellten Frage ja korrekt beantwortet. Der schleichende Griff zu ständigen Rotwein täglich und später zu Hochprozentigem, ging ein her mit ehelichen Problemen. Als die Trennung kam eskakierte alles und er wurde zunächst stationär entgiftet. Er wurde jedoch rückfällig und landete schließlich auf dringenden ärztlichen Rat in einer Entzugsklinik.